Allgemeine Informationen über Umbruchrechte
Der Umbruch von Dauergrünland zu Ackerfläche ist, auf Initiation der EU zur Erhaltung des Grünlandanteils (Dauergrünlanderhaltungsverordnung) in allen Bundesländern genehmigungspflichtig. Dazu hat jedes Bundesland spezifische Dauergrünlanderhaltungsgesetze erlassen. Das Ziel ist es, Dauergrünland zu erhalten bzw. mindestens die gleiche Fläche an Dauergrünland neu zu schaffen. Als Dauergrünland wird eine Fläche bezeichnet, die in fünf aufeinanderfolgenden Jahren ununterbrochen als Grünland bewirtschaftet wird. Eine Genehmigung von den zuständigen Behörden erhält man, wenn für die umzubrechende Dauergrünfläche eine mindestens gleich große Ackerfläche als Dauergrünland angelegt wird. Dazu wird ein Landwirt benötigt, der seine Ackerfläche in Grünland umwidmen will und folgende Bedingungen erfüllt:
1. Landwirt kommt aus dem selben Bundesland; Ausnahmen sind Bayern und Nordrhein-Westfalen, hier müssen die Umbruchrechte aus dem gleichen Naturraum stammen.
2. Landwirt ist greeningpflichtig (kein Biolandwirt oder Kleinerzeuger)
Die daraus erhaltenen Umbruchrechte können auf mehrere umbruchwillige Landwirte verteilt werden.
(Quelle: Landwirtschaftlicher Buchführungsverband KIEL, info@lbv.net.de)